Satzung

Rehabilitationssportverein Kassel e. V.

 

SATZUNG

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • Der Verein führt den Namen „Rehabilitationssportverein Kassel e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Kassel und ist Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. und dem Hessischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. Sitz des Vereins ist Kassel.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Zweck und Gliederung des Vereins und Geschäftsjahr

(1)        Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)        Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die gesundheitliche Rehabilitation von Personen mit Erkrankungen vorwiegend des Herz-Kreislauf-Systems, des Stoffwechsels, der Atmungsorgane, sowie der Blutgefäße mittels Durchführung und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen unter Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter und unter Überwachung von Ärzten. Die Aufgaben des Vereins erstrecken sich auch auf präventiv-medizinische Aktivitäten und Maßnahmen.

(3)        Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(4)        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6)        Der Verein bietet Sport an:

  1. a) für Koronarerkrankte
  2. b) für Diabetiker
  3. c) für Hypertoniker
  4. d) für Gefäßerkrankte
  5. e) weitere Gruppen können bei Bedarf gegründet werden.

(7)        Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • 3 Mitgliedschaft
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den Aufnahmeantrag, in schriftlicher Form, entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Ablehnungen von Aufnahmeanträgen sind nicht zu begründen. Jugendliche unter 18Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzliche/n Vertreter/s, der/die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrags dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

  • Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied rechtsverbindlich im Aufnahmeantrag verpflichtet:
    1. einen nach der jeweiligen Gebührenordnung fälligen Beitrag, Gebühr oder Umlage entrichtet, und am Bankeinzugsverfahren teilnimmt. Die Voraussetzungen für das SEPA-Lastschriftverfahren, u.a. die ausreichende Deckung des Kontos, sind durch das Mitglied zu erfüllen. Laufende Änderungen der Bankverbindungen sind der Vereins-Geschäftsstelle mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, oder die Mitglieder deren Lastschriftverfahren zusätzliche erhöhten Aufwendungen zum Einzug des Betrages erforderlich machen, werden mit diesen Kosten zusätzlich zum Beitrag belastet. Die Höhe entscheidet der Vorstand.
    2. eine ärztliche Verordnung zur Kostenübernahme der jeweiligen Krankenkasse beibringt.
  • Zu Ehrenmitgliedern können im Rahmen der Mitgliederversammlungen per Abstimmung solche Mitglieder ernannt werden, die für den Verein herausragende Leistungen erbracht oder sich besondere Verdienste erworben haben. Zu Ehrenvorsitzende können nur die Ehrenmitglieder ernannt werden, die zuvor im Verein die Funktion des 1. Vorsitzenden innehatten. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sind jedoch beitragsfrei gestellt.
  • Mitglieder des Vereins haben:
    1. Sitz- und Stimme in den Mitgliederversammlungen,
    2. Informations- und Auskunftsrechte,
    3. das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins,
    4. das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsgemäßen Voraussetzungen

und der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Kommunalwahlrecht.

  • Die Mitgliedschaft beginnt bzw. wird weitergeführt:

(a)        wenn die Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse der Geschäftsstelle vorliegt.

(b)        bei Personen mit ärztlicher Verordnung, zum ersten des Monats in dem der Aufnahmeantrag gestellt wurde.

(c)        nach Erneuerung der ärztlichen Verordnung nach Rücksprache durch die Geschäftsstelle, die dazu auffordert.

(6)        Die Mitgliedschaft erlischt:

(a)        nach schriftlicher Austrittserklärung an die Geschäftsstelle.

Die Austrittserklärung hat spätestens zum 30. September des laufenden Jahres (Datum des Poststempels) zu erfolgen und wird mit dem Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. Abweichend kann der Vorstand im gegründeten Einzelfall eine andere Regelung treffen. Vereinseigentum und ggf. Schlüssel, sind bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben.

(b)        durch Tod.

(c)        durch Ausschluss.

Der Ausschluss kann erfolgen:

– bei grobem Verstoß gegen die Satzung,

– wegen permanenten unsportlichen Verhaltens,

– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt sind.

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, nachdem dem betroffenen Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den schriftlich mitgeteilten Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch einlegen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.

(d)        durch Streichung.

Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als sechs Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist.

(7)        Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.

 

  • 4 Beiträge, Gebühren und Umlagen

(1)        Diese werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und müssen von jedem Mitglied entrichtet werden.

(2)        Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

 

  • 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 

  • 6 Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
  • Entgegennahme des Kassenprüfberichts und Entlastung des Vorstandes,
  • Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über Anträge,
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Auflösung des Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr als Präsenzversammlung statt.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für die Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung beschließt oder ein Drittel der Mitglieder, die zum Zeitpunkt des Antrags nachweislich dem Verein angehören, dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt. Diese Mitgliederversammlung ist dann vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung und Nennung der Einberufungsgründe schriftlich einzuberufen. Der Fristlauf beginnt mit Absendung der Einladung. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse versandt wurde.

Anträge zur Satzungsänderung, zur Abwahl des Vorstands oder zur Auflösung des Vereins, die nicht mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bzw. deren Tagesordnung benannt sind, können erst von der darauffolgenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  • Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich und werden vom Vorstand berufen. Über Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

  1. a) Bericht des Vorstandes
  2. b) Bericht des Schatzmeisters, einschl. Vorausschau auf den Etat
  3. c) Bericht der Kassenprüfer
  4. d) Entlastung des Vorstandes
  5. e) Neuwahl des Vorstands
  6. f) Wahl eines Kassenprüfers
  7. g) Anträge
  8. h) Verschiedenes
  • Anträge auf Änderung der Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Der Antrag ist schriftlich und mit Begründung an den Vorstand bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung zu stellen. Fristgemäß gestellte Anträge sind dann nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen und zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter bekannt zu geben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gestellte Anträge, auch solche die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können nur noch zugelassen und behandelt werden, wenn eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies per Abstimmung zulässt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter oder einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
  • Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich.
  • Abstimmungen (Beschlüsse und Wahlen) werden in Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  • Abstimmungen der Mitgliederversammlungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
  • Über die Mitgliederversammlung hat der Protokollführer ein Protokoll zu erstellen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

Es muss enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
  • Zahl der erschienenen Mitglieder,
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit,
  • die Tagesordnung,
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde,
  • die Art der Abstimmung,
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut,
  • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

  • 7 Der Vorstand
  • Der Vorstand besteht aus dem/der:
  1. Vorsitzenden,
  2. Vorsitzenden,
  3. Vorsitzenden,

Schatzmeister/ -in,

Schriftführer/ -in,

(2)        Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende, der/die 3. Vorsitzende, der/die Schatzmeister/-in, der/die Schriftführer/-in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan (Stellenbeschreibung) geben. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig angestellte und bezahlte Arbeitnehmer und Honorarkräfte des Vereins sein.

(3)        Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a)        Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

(b)        Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

(c)        Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter,

(d)        Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren und Umlagen,

(e)        Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsstellenleiters.

(4)        Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis für die jeweilige Position ein neues Vorstandsmitglied von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(5)        Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus den Kreisen der Vereinsmitglieder für den Rest der Wahlperiode selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

(6)        Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf schriftlich einlädt. Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail und / oder per Brief erfolgt. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens sieben Tage nach Absendung des E-Mails mit Sendebestätigung, dem Einwurf des Briefes beim Adressaten oder dem Abgang des Einschreibens (Poststempel) sein. Zur Rückantwort ist ebenso zu verfahren. Die Form und die Ergebnisse dieser Beschlüsse sind zu protokollieren und im Protokoll der nächsten Vorstandssitzung festzuhalten.

(7)        Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen des Amtsgerichts und des Finanzamts entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

  • 8 Kassenprüfung

(1)        Jeweils einer der beiden Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(2)        Die Kassenprüfung hat jährlich mit den beiden Kassenprüfern zu erfolgen.

(3)        Die Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Vereinsbuchhaltung und Kasse. Sie sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Festlegung der Zahl der Kassenprüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer und kann auch im zu begründeten Einzelfall unangemeldet erfolgen. Beanstandungen sind dem Vorstand zu melden, mit ihm zu erörtern und durch ihn zu beheben.

(4)        Der Mitgliederversammlung ist durch die Kassenprüfer Bericht zu erstatten. Der Bericht ist dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.

(5)        Bei erfolgter und unbeanstandeter Kassenprüfung, stellen die Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des geschäftsführenden Vorstands hinsichtlich der ordnungsgemäßen Kassenführung.

(6)        Kassenprüfer scheiden erst dann aus ihrem Amt aus, wenn die Nachwahl eines weiteren Kassenprüfers erfolgt ist.

 

  • 9 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
  • Der Verein verarbeitet zur Erfüllung seiner in der Satzung beschrieben Aufgaben und zur Erfüllung seines Zwecks personenbezogene Daten und Daten über sachbezogene und persönliche Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und verändert.
  • Durch ihre Mitgliedschaft im Verein und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenweitergabe oder -verwendung (Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  • Jedes Mitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über seine gespeicherten Daten
    2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
    3. Sperrung seiner Daten
    4. Löschen seiner Daten.

 

  • 10 Haftung
  • Ehrenamtlich Tätige haften für Schaden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Der Verein haftet nur für Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins, oder die dem Verein zur Nutzung bereitgestellt wurden, erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste durch die Versicherung des Vereins abgedeckt sind. Die Meldung von Sportunfällen hat unverzüglich an die Geschäftsstelle zur Bearbeitung und Weiterleitung zu erfolgen.

(3)        Für Schäden und Verluste die dem Verein durch ein Mitglied verursacht wurden, haftet das Mitglied persönlich.

 

  • 11 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • 12 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am 03.09.2021 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzungen vom 13.07.1993 mit ihren Änderungen vom 06.09.1994, vom 23.03.2001, vom 26.03.2004 und vom 20.03.2009 sind damit nicht mehr gültig.

Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister am 29.07.1993 unter Nr. 13 VR 2460 beim Amtsgericht Kassel.