Beitragsordnung

Beitrags- und Gebührenordnung

 

Präambel:

Die Beitrags- und Gebührenordnung gilt für den Rehabilitationssportverein Kassel e.V. Sie ersetzt die Beitrags- und Gebührenordnung vom 6. September 2006 mit der Ergänzung des §3 aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 7.6.2016 (Protokoll 2016/04). Aufgrund der besonderen Corona-Lage, die kein Sportbetrieb aber auch keine Mitgliederversammlung zulässt, wurde mit Vorstandsbeschluss vom 02.02.2021 der zweite Satz unter §2 Abs.2 hinzugefügt und der §6 mit dem zweiten Satz ergänzt. Diese geänderte und umgesetzte Beitrags- und Gebührenordnung wurde einschließlich einer Erhöhung des monatlichen Mitgliedsbeitrags im §2 in der Mitgliederversammlung vom 3. September 2021 genehmigt bzw. beschlossen.

 

 

  • 1

Für den Eintritt in den Reha-Sportverein wird keine Aufnahmegebühr erhoben.

 

  • 2
  1. Der halbjährige Beitrag für Mitglieder beträgt derzeit 42 Euro und ab 01.01.2022 gleich 54 Euro. Er kann jederzeit durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erhöht oder gesenkt werden.
  2. Für Mitglieder, die sich in besonderer Notlage befinden, kann der Vorstand den Monatsbeitrag ermäßigen. Ebenso kann der Vorstand per Vorstandsbeschluss den Jahresmitgliedsbeitrag für alle Mitglieder ermäßigen, wenn kein oder nur ein eingeschränkter Sportbetrieb möglich ist und dies die finanzielle Situation des Vereins es erlaubt. Die Ermäßigung oder Befreiung wird befristet gewährt, der Vorstand hat in jährlichen Abständen das Fortbestehen zu überwachen.
  3. Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren erhoben und zwar zu Beginn des jeweiligen Kalenderhalbjahres. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand eine abweichende Zahlungsweise zulassen.

 

  • 3

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

  • 4
  1. Rückständige Beiträge können in den Klagewegen beigetrieben werden.
  2. Ist offensichtlich, dass das Mitglied zahlungsunfähig ist, kann der Vorstand den rückständigen Betrag stunden oder teilweise bzw. ganz erlassen.

 

  • 5
  1. Der Vorstand des Vereins kann Verpflichtungen nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel eingehen. In besonderen Fällen können auf Beschluss des Vorstands, dem die Mitgliederversammlung zustimmen muss, nicht regelmäßig wiederkehrende außergewöhnliche Aufwendungen auf die Mitglieder umgelegt werden.
  2. Die Höhe der Umlage ist begrenzt und darf einen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

 

  • 6
  1. Die Beitrags- und Gebührenordnung wurde vom Vorstand beschlossen, nachdem in der Jahreshauptversammlung vom 24. März 2006 die Mitglieder der Beitragsermäßigung zugestimmt haben und tritt zum 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. Die gemäß Präambel am 02.02.2021 durch Vorstandsbeschluss geänderte

Kassel, den 04.09.2021

 

Für die Richtigkeit:

Bernd Geselle, Vors.